Pro und Contra
Schwarzfahren raus aus dem Strafrecht?

Swen Walentowski: Ja!
In den meisten Fällen der sogenannten Beförderungserschleichung sind die Betroffenen nicht zahlungsunwillig, sondern zahlungsunfähig. Das Fahren ohne Fahrschein ist ein klassisches Armutsdelikt. Viele Schwarzfahrer sind arbeitslos, manche wohnungslos. Oft sind auch psychische oder Suchterkrankungen im Spiel, sodass auch ein Arbeit-statt-Strafe-Konzept hier nicht funktioniert. Also landen die Betroffenen in der sogenannten Ersatzfreiheitsstrafe. Das betrifft die Hälfte der Menschen, die in Berlin wegen Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, so eine aktuelle Studie der Uni Köln. Im Schnitt sitzen sie 37 Tage hinter Gittern – weil sie Fahrscheine im einstelligen Euro-Bereich nicht zahlen konnten. So werden sie weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt.
Eine Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein ist überfällig. Die bloße Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit genügt dabei nicht: Zwar bietet das Ordnungswidrigkeitenrecht auch Einstellungsmöglichkeiten, was eigentlich gut wäre. Gleichzeitig besteht aber auch die Möglichkeit, eine Erzwingungshaft anzuordnen. Und die ist für die Betroffenen sogar noch schlimmer als eine Ersatzfreiheitsstrafe, weil sie eben kein Ersatz ist: Sie hat keine Erfüllungswirkung, und damit bleibt die Zahlungspflicht für die Geldbuße nach Ende der Haft weiter bestehen. Die Betroffenen wären also doppelt gestraft.
Wir dürfen nicht vergessen: Es geht hier um die Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche von Unternehmen. Und zivilrechtliche Forderungen werden in aller Regel auf dem Wege des Zivilrechts geklärt, also über Mahnverfahren oder Inkassodienstleister. Wer seine Miete oder seine Handyrechnung nicht bezahlt, macht meist auch keine Bekanntschaft mit der Staatsanwaltschaft. Es gibt keinen Grund, die Verkehrsunternehmen zu privilegieren – zu hohen Kosten für die Allgemeinheit. Ein Tag Haft in Berlin kostet die Landeskasse 227 Euro. Bis es dazu kommt, ist schon viel Steuergeld in die Strafverfolgung und gerichtlichen Verfahren geflossen. In vielen Städten wird übrigens mittlerweile auf Anzeigen verzichtet, darunter Karlsruhe, Köln, Dresden, Bremen. Zumindest aus Bremen ist zu hören, dass es seither nicht mehr Schwarzfahrten gegeben hat.
Würden künftig alle schwarzfahren, wenn es nicht mehr mit Strafe bedroht ist? Das ist unwahrscheinlich. Das von den Verkehrsbetrieben regelmäßig eingeforderte erhöhte Beförderungsentgelt dürfte immer noch genügend Abschreckungswirkung haben – von der Scham der Entdeckung in aller Öffentlichkeit ganz abgesehen. Damit trifft man auch diejenigen, die zwar zahlen könnten, aber nicht wollen.
Lukas Iffländer: Nein!
»Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist« – Jesu im Markusevangelium überlieferte nüchterne Antwort auf die Steuerfrage taugt auch als Maßstab für den öffentlichen Nahverkehr. Wer eine Leistung der Gemeinschaft nutzt, trägt zu ihrer Finanzierung bei. Und wer sich dieser Pflicht notorisch entzieht, schädigt nicht anonyme Konzerne, sondern die Mitfahrenden, die Beschäftigten und am Ende das Vertrauen, das jeden ÖPNV erst möglich macht.

Justizministerin Stefanie Hubig will das »Erschleichen von Leistungen« (Paragraf 265a des Strafgesetzbuchs) entkriminalisieren. Das Anliegen dahinter ist ehrenwert: Menschen, die sich keinen Fahrschein leisten können, dürfen nicht im Gefängnis landen. Das ist der eigentliche Skandal – und er gehört abgestellt. Aber die Antwort darf nicht lauten: Schwarzfahren wird zur Ordnungswidrigkeit, irgendwo zwischen Falschparken und Ruhestörung.
Denn das Problem ist falsch lokalisiert. Der Schaden entsteht nicht im Strafrecht, sondern im Sozialrecht. Wer sich das 63-Euro-Deutschlandticket nicht leisten kann, braucht ein bundesweit einheitliches, aus dem Sozialhaushalt finanziertes Sozialticket, wie es die Allianz pro Schiene seit Jahren fordert. Ist diese Voraussetzung erst einmal geschaffen, steht fest: Wer dann noch ohne Fahrschein fährt, tut das nicht aus Not, sondern aus Kalkül.
Und hier muss das Strafrecht der Gesellschaft etwas sagen können. Der Arbeiter ist seines Lohnes wert – dieser biblische Grundsatz (Lukasevangelium 10,7) gilt auch für die Lokführerin, den Busfahrer und das Servicepersonal. Wer systematisch schwarzfährt, verweigert ihnen indirekt den Lohn. Die Fahrgeldausfälle summieren sich bundesweit auf einen dreistelligen Millionenbetrag pro Jahr – Geld, das für Takt, Sicherheit und Personal fehlt. Es sind am Ende die ehrlichen Fahrgäste, die das ausgleichen.
Deshalb braucht es eine differenzierte Lösung: Beim ersten Mal genügt das erhöhte Beförderungsentgelt. Auch das zweite Mal muss noch kein Fall für die Staatsanwaltschaft sein. Aber wer zum dritten Mal ohne Ticket erwischt wird, fährt nicht versehentlich schwarz – er macht es zum System. Hier ist das Strafrecht der richtige Ort, und hier darf es nicht wegschauen.
Eine pauschale Herabstufung des Schwarzfahrens zur Ordnungswidrigkeit sendet hingegen das fatale Signal: Mobilität ist beliebig, die Leistung der vielen zählt nichts. Das untergräbt das christlich wie gesellschaftlich fundamentale Prinzip der Gegenseitigkeit. Armut bekämpft man mit Sozialpolitik. Den Rechtsstaat gibt man nicht dafür auf.
Swen Walentowski ist Rechtsanwalt und Leiter der Abteilung Politische Kommunikation und Medien des Deutschen Anwaltvereins.
Lukas Iffländer ist Professor für Informations-sicherheit an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden und seit März 2026 Bundesvorsitzender des Fahrgastverbandes »Pro Bahn«.
Schwarzfahren raus aus dem Strafrecht?




