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09.01.2018
Debatte über Paragraf 219a
Die Ärztin Kristina Hänel wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie hatte auf ihrer Webseite detailliert über die in ihrer Praxis möglichen Schwangerschaftsabbrüche informiert. Das verstoße gegen Paragraf 219a des Strafgesetzbuches, wonach »Werbung für den Abbruch« verboten sei, so das Gericht. Sollte der Paragraf gestrichen werden?

Paragraf 219a abschaffen?

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insgesamt abgegebene Stimmen: 264
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Kommentare
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Ludger Harhues
14.01.201820:01
Eine Änderung des § 219 a in der Art, das die Geschäftsmäßigkeit klarer definiert wird, scheint dann angebracht. Das ein Arzt einen Schwangerschaftsabbruch nicht kostenlos vornehmen kann sollte jedem klar sein. Und auch wenn der Vergleich etwas hinkt, ich lasse als Mann einen Eingriff an mir lieber von jemandem machen, der das häufig macht.
Bärbel Fischer
13.01.201812:16
Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber g e s c h ä f t s m ä ß i g e Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ( § 219 a StGB ) unter Strafe gestellt, so wie er erst 2015 erneut unter § 217 festlegte: "Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu g e s c h ä f t s m ä ß i g die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." In beiden Fällen geht es darum zu verhindern, dass mit dem Beenden menschlichen Lebens Geld gemacht wird. Wer diese Hürde einreißt, darf sich m. E. nicht mehr auf die unantastbare Menschenwürde ( Art. 1 GG ) berufen. Justizminister Heiko Maas SPD und die Grünen scheinen damit allerdings kein Problem zu haben. Freigabe bedeutet: Trommeln für den Tod. Der Markt scheint eröffnet!