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22.08.2017
Wahlfreiheit bei der Krankenversicherung
Hamburg will als erstes Bundesland seine Beamten entscheiden lassen, ob sie sich privat oder gesetzlich krankenversichern, und dies finanziell mittragen. Befürworter einer »Krankenversicherung für alle« werten dies als einen Schritt in die richtige Richtung. Doch ist das klug?

Beamte gesetzlich krankenversichern?

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insgesamt abgegebene Stimmen: 112
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Kommentare
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Ludger Harhues
03.09.201717:29
Die Einbeziehung der Beamten in alle gesetzlichen Sozialversicherungssysteme und eine Ausweitung dieser zu einer Pflichtversicherung für alle Bürger, egal ob Arbeitnehmer, Beamte oder Selbstständige, halte ich für dringend geboten. Private Versicherungen sollten meiner Ansicht nach reine Zusatzversicherungen sein.
Ulrich Laepple
01.09.201720:39
Wenn der Partner zeitweilig gesetzlich krankenversichert ist, ergeben sich viele Probleme und ohne KV für Rentner muss wieder eine teure Rest-Privatversicherung abgeschlossen werden. Diese ist übrigens für einen einfachen Beamten so teuer wie für den Ministerialrat.
Marwin Hens
01.09.201702:40
@Andreas Schiebe
Womit belegen Sie Ihre Behauptung?
Helmut Herzau
31.08.201723:24
Solange ich Beamter bin, bin ich auch freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ist eine große finanzielle Belastung, weil mein Arbeitgeber hierfür keinen anteiligen Beitrag zahlt.
Obwohl ich kein Privatpatient bin, habe ich noch keinen Nachteil bemerkt. Das ehrt die Ärzte, mit denen ich zu tun hatte. Ich wünschte, dass sich der alte Gedanke der Solidarität unter den Funktionären des Beamtenbundes durchsetzt.
Albert Fries
27.08.201722:48
Was sagen die Ärzte dazu? Sie meinen doch, ohne die Privatversicherten könnten sie mit ihren Praxen nicht überleben. Und wie klagen die Landärztärzte, die oft wenig Privatpatienten haben!
Andreas Schiebe
27.08.201714:55
Grundsätzlich würde die Abschaffung der Privatversicherung eine erhebliche Verteuerung oder Reduktion der Leistungen für alle mit sich bringen, weil die Subvention durch die Privaten allgemein den höheren technischen Leistungsstand des deutschen Medizinsystems ermöglicht.
Peter Speth
25.08.201716:37
Nach § 3 des Bayerischen Beihilferechts sind der Ehegatte und Kinder beihilfefähig,soweit deren Einkommen bestimnte Grenzen nicht übersteigt.Die zweite Möglichkeit ist daher anzuzweifeln. Anfang des Jahrhunderts wurden in einem neuen Bundesland (Sachsen-Anhalt?) die Kosten der Beihilfe mit dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung verglichen. Die Beihilfe war im Millionenbereich billiger.