Urteil: Kirche darf Kirchentarif unterlaufen
vom 08.06.2018
Kirchliche Unternehmen sind nur eingeschränkt an die überregional vereinbarten arbeitsrechtlichen Regelungen der Kirchen gebunden. Ein kirchlicher Arbeitgeber kann mit einem Beschäftigten im Arbeitsvertrag von den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien abweichen und einen geringeren Lohn festlegen. So urteilte das Bundesarbeitsgericht im Mai in Erfurt.
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Datum der Erstveröffentlichung: 08.06.2018

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