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Dieser Artikel stammt aus
Publik-Forum, Heft 5/2020
Der Inhalt:

Das neue Recht auf Selbsttötung

von Barbara Tambour vom 21.03.2020
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Geschäftsmäßige Hilfe beim Suizid ist nun erlaubt. Was folgt daraus?
»Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.« Das sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, bei der Verkündung des Urteils zur Suizidbeihilfe Ende Februar.  (Foto: pa/Deck)
»Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.« Das sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, bei der Verkündung des Urteils zur Suizidbeihilfe Ende Februar. (Foto: pa/Deck)
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Was genau hat das Bundesverfassungsgericht zur Sterbehilfe entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht hat Ende Februar das Verbot organisierter Hilfe beim Suizid gekippt. Der Strafrechtsparagraf 217 stellte bisher die geschäftsmäßige, also auf Wiederholung angelegte Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe. Das gilt nun nicht mehr. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, befanden die Richter. »Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen«, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung. Der Staat muss sicherstellen, so heißt es im Urteil, »dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichen

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