Diakonie: Zersplitterte Belegschaft
Verantwortliche in den Kirchen und in der Diakonie reden gerne von einer christlichen Dienstgemeinschaft, die alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasse. Diese Dienstgemeinschaft begründe, warum in der Kirche ein eigenes Arbeitsrecht und eigene Lohnstrukturen gelten müssten. Faktisch forcieren die Diakonieleitungen seit Mitte der 1990er-Jahre aber nicht die Gemeinschaft der Mitarbeitenden, sondern ihre Zersplitterung.
Das ist ein wesentliches Ergebnis einer Studie, die die Hans-Böckler-Stiftung des Deutschen Gewerkschaftsbundes zu Ausgründungen und Leiharbeit in der deutschen Diakonie vorgestellt hat. Sie wurde von den Sozialwissenschaftlern Gertrud Kühnlein, Anna Stefaniak, Heinz-Jürgen Dahme und Norbert Wohlfahrt erarbeitet.
Früher übernahmen die beiden großen Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände die Tarifabschlüsse des öffentlichen Dienstes mehr oder weniger eins zu eins: »Bundesangestelltentarif – kirchliche Fassung« hieß das dann. Früher, das war die Zeit, als ein Krankenhaus oder Altenheim seine realen Kosten von den Sozialversicherungsträgern ersetzt bekam. Durch politische Reformen ab Mitte der 1990er-Jahre wurden die Einrichtungen der Sozialbranche gezwungen, mit begrenzten Budgets effektiv und in Konkurrenz zu anderen Anbietern zu wirtschaften. In einem Arbeitsfeld, in dem 70 bis 80 Prozent der Kosten Personalkosten sind, wurden günstige Tarife für die Einrichtungen zum Wettbewerbsvorteil.
Die Wissenschaftler der Böckler-Studie machen deutlich, dass die Diakonie keineswegs die Gemeinsamkeiten bei den Löhnen gestärkt habe, um den Lohnwettlauf nach unten zu unterbinden. Stattdessen hat sie den Wettbewerb offensiv angenommen und setzt das kircheneigene Arbeitsrecht als probates Mittel zur »Flexibilisierung« und zum »Kostenmanagement« ein: Vom neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst hat sich die Diakonie mit eigenen erneuerten »Arbeitsvertragsrichtlinien« im Jahr 2007 abgegrenzt. Ihre Entlohnungsstrukturen sind bewusst nicht mehr mit dem öffentlichen Tarif vergleichbar.
Anders als von manchen Diakonie-Chefs propagiert, habe sich dieser Tarif aber keineswegs als »Leitwährung« innerhalb der Diakonie durchgesetzt, so die Autoren der Studie. Vielmehr existiere ein Flickenteppich von mehr als einem Dutzend diakonischer Tarife in Deutschland, aus denen die diakonischen Träger auswählen könnten – ohne Beteiligung ihrer Mitarbeitervertretung. Daneben tat die Diakonie, was alle anderen auch tun: Sie gliederte Betriebsteile aus, oftmals die gering entlohnten Putzkräfte und Küchendienste, um sie in neuen GmbHs zu günstigeren Tarifen anzustellen.
Die Böckler-Studie zeigt eindrücklich, dass Mitarbeiter in großen diakonischen Unternehmen nicht selten nach zwei, drei oder vier verschiedenen Tarifen entlohnt werden. Immer wieder ersetzten auch individuell ausgehandelte Arbeitsverträge kollektive Lohnsysteme.Außerdem, so die Studie, würde auf diesem Wege die Mitarbeiterschaft zersplittert und ihre gemeinsame Interessenvertretung extrem erschwert. Leiharbeit in eigenen Personalservice-Agenturen komme bei großen diakonischen Trägern ebenfalls regelmäßig vor, »ersetzende Leiharbeit« als flächendeckendes Phänomen ließe sie sich dagegen nicht nachweisen.
Die Autoren stützen sich bei ihren Aussagen vor allem auf Interviews mit Mitarbeitervertretungen diakonischer Einrichtungen. Um deren Anonymität zu wahren, werden leider kaum konkrete Einrichtungen benannt. Von Seiten der Bundes-Diakonie reagierte man auf die Studie mit einer Pressemitteilung, in der die Diakonie ihren Mitgliedseinrichtungen eine vermeintlich hohe Tarifbindung bescheinigt: Achtzig Prozent würden das eigene Arbeitsrecht anwenden. Das aber heißt im Umkehrschluss, dass rund zwanzig Prozent der Mitgliedseinrichtungen dies nicht tun. Eine bemerkenswert hohe Zahl, wenn man weiß, dass Mitgliedseinrichtungen der diakonischen Verbände durch die jeweiligen Satzungen darauf verpflichtet werden, einen kirchlichen Tarif anzuwenden.
Auf Nachfrage erklärt der Bundesverband der Diakonie, dass die zwanzig Prozent Abweichler auf mögliche Ausnahmegenehmigungen zurückzuführen seien oder es sich um Einrichtungen handele, die einen nichtkirchlichen Tarif anwendeten. Genau aufgeschlüsselt werden die Abweichler aber nicht.
Eine überregional bekannt gewordene Ausnahmegenehmigung erteilte zum Beispiel im letzten Jahr der Diakonische Rat des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz: Die Mehrheit der Diakoniestationen mussten die durch die Schlichtung beschlossene Vergütungserhöhung vorerst nicht umsetzen, durften also vom gültigen Tarif abweichen.
Mit dem Verweis auf die vermeintlich hohe Tariftreue will die Diakonie der Schlussfolgerung der Forscher um Norbert Wohlfahrt begegnen: Die fordern in ihrer Studie eine Rückkehr zu mehr tariflicher Gemeinsamkeit; also einen Branchentarifvertrag Soziales, den die großen Wohlfahrtsverbände mit der Gewerkschaft ver.di abschließen sollten, um den Wettbewerb über die Löhne auszuhebeln. Wenn solch ein Tarifvertrag mehr als fünfzig Prozent der Arbeitsverhältnisse einer Branche umfasse, könne er nämlich für allgemein verbindlich erklärt werden und würde auch die privat-gewerbliche Konkurrenz einbinden.
Dafür müsste die Kirche aber auf ihr Sonderarbeitsrecht verzichten und sich als normale Tarifpartei organisieren. Etwas, das die Kirchen- und Diakonieleitungen eben mit dem Argument ablehnen, dass nur das kirchliche Arbeitsrecht eine hohe Tarifbindung garantiere. Abgesehen davon, dass das kirchliche Arbeitsrecht eine Vielzahl von Tarifen erlaubt, ist das ein merkwürdiges Argument: Warum sollten die diakonischen Unternehmen aus ihren Verbänden austreten, wenn sie dort nicht mehr auf einen diakonischen Tarif, sondern einen Branchentarifvertrag Soziales verpflichtet werden? Doch nur, wenn das stimmt, was die Böckler-Studie behauptet: Das kirchliche Arbeitsrecht wird von den großen Playern in der Diakonie unsentimental als Wettbewerbsvorteil genutzt. Ohne diesen Vorteil gehen sie der Diakonie von der Fahne. Mit dieser Argumentation stellt die Diakonie ihren Mitgliedseinrichtungen kein vorteilhaftes Zeugnis aus.
