Kirche muss Entschädigung zahlen
Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung in Berlin muss einer konfes sionslosen Stellenbewerberin, die nicht berücksichtigt wurde, eine Entschädigung zahlen. Das entschied das Berliner Arbeitsgericht. Das Werk hatte eine Referentenstelle ausgeschrieben. Inhaltlich ging es um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Antirassismus-Konvention der Vereinten Nationen durch Deutschland. Eine Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche oder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen wurde für die Stelle vorausgesetzt, die Klägerin daher nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Darin sah die Frau eine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Arbeitsgericht folgte dieser Argumentation. Es verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Eine Einstellung dürfe nur dann von einer Kirchenmitgliedschaft abhängig gemacht werden, wenn es sich um eine »wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung« handele, stellte das Gericht fest. Dies sei im vorliegenden Fall nicht so. Die Diakonie kündigte Berufung an. Hans Michael Heinig, Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD, bezeichnete das Urteil als »Ausreißer mit wenig Aussicht auf Erfolg in den nächsten Instanzen«.
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