Im Zeugnis auf Abwegen
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Kürzlich beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht in Erfurt mit der Klage einer Empfangsdame einer Zahnarztpraxis. Die Klägerin wollte ihre Arbeit mit der Note »zwei« und nicht mit der Note »drei« bewertet sehen. Ihre Überzeugung: Sie habe nicht zur »vollen Zufriedenheit«, sondern »stets zur vollen Zufriedenheit« ihres Arbeitgebers gearbeitet. Das Gericht aber entschied, die Arbeitnehmerin müsse beweisen, dass ihr eine überdurchschnittliche Note zustehe. Solange sie das nicht tue (und wie könnte sie das?), bleibe das Zeugnis so, wie es ist.
Das kleine Wort »stets« macht in diesem Fall den Unterschied, ob eine Leistung durchschnittlich oder überdurchschnittlich bewertet wird. Georg Schulz, Fachanwalt für Arbeitsrecht, sagt dazu, Arbeitszeugnisse benutzten »eine Geheimsprache«. Sie bestehe d