Von Risiken und Opfern
Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat viele überrascht. Denn bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) macht man genau das, was nach dem Embryonenschutzgesetz verboten ist: Man entnimmt dem frühen Embryo, der zu diesem Zeitpunkt noch ein kleiner Zellhaufen ist, eine Zelle, die sich zu einem weiteren Embryo entwickeln könnte, und zerstört sie bei der Untersuchung. Laut Gesetz macht sich strafbar, wer »es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt«. Demnach – so sollte man denken – ist die PID in Deutschland verboten.
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Der Autor ist evangelischer Theologe und Vorstand des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin der Universität Wien.
HintergrundDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Berliner Arzt von der Anklage freigesprochen, mit der genetischen Untersuchung von künstlich befruchteten Embryonen auf mögliche Chromosomen- oder Gendefekte – Präimplantationsdiagnostik (PID) genannt – gegen das Embryonenschutzgesetz verstoßen zu haben. Die Richter argumentieren, das Embryonenschutzgesetz verbiete die PID nicht. Verboten sei, Embryonen zu zeugen, um an ihnen zu forschen. Außerdem könnten Frauen bei Einpflanzung erbgeschädigter Embryonen später einen legalen Schwangerschaftsabbruch vornehmen.
