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»Die persönlichen Motive müssen beachtet werden«

von Hartmut Meesmann vom 27.07.2007
Warum ein Kirchenrechtler aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts austritt - aber nicht aus der Kirche
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? Herr Zapp, Sie sind aus der katholischen Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgetreten, wollen aber Kirchenmitglied bleiben. Was wollen Sie erreichen?

! Meiner Ansicht nach kann der Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts nur für den staatlichen Rechtsbereich Folgen haben, nicht aber für die Kirchenmitgliedschaft selbst. Im »Handbuch des katholischen Kirchenrechts« steht, dass ein solcher Kirchenaustritt »die kraft Kirchenrechts bestehenden Bindungen unberührt« lässt. Die deutschen Bischöfe aber setzen seit ihrer Erklärung aus dem Jahr 1969 den Kirchenaustritt mit einem Abfall von der Kirche gleich. Das sehe ich anders.

? Worauf stützen Sie Ihre Argumente?

! Der Päpstliche Rat für Gesetzestexte hat am 13. März 2006 eindeutig erklärt: Das Verlassen der katholischen Kirche sei nur dann ein

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