Wenn einer alles blockiert
Sie haben bereits ein
-Abo? Hier anmelden

Weiterlesen mit Ihrem Digital-Zugang:

Weiterlesen mit Ihrem Digital-Zugang:
Weiterlesen mit Ihrem Digital-Upgrade:
- Ergänzend zu Ihrem Print-Abonnement
- Mehr als 34.000 Artikel auf publik-forum.de frei lesen und vorlesen lassen
- Die aktuellen Ausgaben von Publik-Forum als App und E-Paper erhalten
- 4 Wochen kostenlos testen
Jetzt direkt weiterlesen:
- diesen und alle über 34.000 Artikel auf publik-forum.de
- die aktuellen Ausgaben von Publik-Forum als App und E-Paper
- 4 Wochen für nur 1,00 €
Sie haben bereits ein
-Abo? Hier anmelden
Sie haben bereits ein
-Abo? Hier anmelden
Sie haben bereits ein
-Abo? Hier anmelden
Nach Kanon 827 Paragraf 2 des Katholischen Kirchenrechts (CIC) benötigen Schulbücher die Billigung (Approbatio) der zuständigen kirchlichen Autorität. Die Kongregation für die Glaubenslehre hatte in ihrer Instruktion Il Concilio über »einige Aspekte des Gebrauchs der sozialen Kommunikationsmittel bei der Förderung der Glaubenslehre« vom 30. März 1992 klargestellt, dass diese zuständige Autorität unterschiedslos der Ortsordinarius, also der Diözesanbischof, sei. Infolge dieser Klarstellung wurde die bisherige kirchliche Verfahrensordnung in Deutschland überarbeitet und zum 1. März 2002 in Kraft gesetzt.
Nach der davor geltenden Verfahrensordnung wurde die kirchliche Genehmigung durch di



