Vera Egenberger

Vera Egenberger, konfessionslose Sozialpädagogin, die die Diakonie Deutschland wegen Diskriminierung verklagt hat, hat nun vor dem Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit verloren, aber das kirchliche Arbeitsrecht verändert. Vera Egenberger hatte sich im Jahr 2012 auf eine Stelle bei der Diakonie beworben, bei der es darum ging, einen Parallelbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland zu schreiben. In der Stellenausschreibung war die Mitgliedschaft in einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen gefordert. Egenberger sah sich aufgrund der Religionszugehörigkeit diskriminiert.
Nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesverfassungsgerichtes (BVfG) musste das Bundesarbeitsgericht nun zum zweiten Mal über den Fall urteilen und kam zu der Einschätzung, dass Egenberger nicht unzulässig wegen der Religion benachteiligt worden sei. Die Benachteiligung sei vielmehr »ausnahmsweise gerechtfertigt«. Beide Kirchen haben auch wegen dieses Verfahrens die Anforderung an ihre Beschäftigten schon vor Jahren geändert, analysiert die Legal Tribune Online. »Sie müssen – auch wegen Egenberger – sehr genau prüfen, ob die Kirchenzugehörigkeit Einstellungsvoraussetzung auf einer konkreten Stelle sein kann.«

Das haben die Richter in Erfurt nun für den konkreten Fall bejaht: Das Antidiskriminierungsgesetz erlaube – nach den Vorgaben von EuGH und BVfG – eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugehörigkeit nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine »wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung« angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstelle. Das sah das Bundesarbeitsgericht im konkreten Fall als gegeben an, da die Stelle zum Antirassismusbericht auch die Vertretung der Diakonie in Gremien und gegenüber der Öffentlichkeit beinhalte.




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