Pro und Contra
Soll künftig gelten »Nur Ja heißt Ja«?

Anna Gallina: Ja!
Unser Strafrecht darf nicht weiter suggerieren, dass Männer grundsätzlich Zugriff auf die Sexualität von Frauen haben und Frauen in der Pflicht sind, entgegenstehenden Willen für den übergriffigen Mann erkennbar zum Ausdruck zu bringen. Hier besteht eine Schutzlücke.
In Studien geben bis zu 70 Prozent der Befragten an, in Schockstarre gefallen zu sein. Das bedeutet, in akuten Bedrohungssituationen reagieren sie mit einem neurobiologischen Erstarren und können weder sprechen noch sich körperlich wehren. Dieser Selbstschutzmechanismus darf nicht zur Straffreiheit des Täters führen.
Die Tatsache, dass nur ein Bruchteil der Vergewaltigungen in Deutschland überhaupt angezeigt wird, ist ein Hinweis auf diese Schutzlücke. Die Opfer wissen, was sie (nicht) erwarten können von der Justiz.
Dennoch wird immer wieder behauptet, es gebe weder eine Strafbarkeitslücke noch eine Schutzlücke. Diese steile These war und ist anmaßend und falsch. Deutschland hat mit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 das sogenannte »Nein heißt Nein«-Modell im Strafgesetzbuch verankert. Zuvor machte sich strafbar, wer bei einem sexuellen Übergriff Gewalt anwendet, droht oder eine schutzlose Lage ausnutzt. Beim derzeit geltenden »Nein heißt Nein«-Modell kommt es darauf an, dass die Sexualpartner*in die Ablehnung durch Worte oder Gesten für den Täter erkennbar zum Ausdruck bringt.
Mit der Reform vor zehn Jahren hat Deutschland erhebliche Schutzlücken geschlossen. Reformbedarf besteht aber weiterhin, denn die Voraussetzung für sexuelle Selbstbestimmung ist Konsens. Bereits bei der derzeitigen Rechtslage findet sich im Strafgesetzbuch (§ 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB) eine Vorschrift, die maßgeblich auf das Fehlen einer wirksamen Zustimmung abstellt. Demnach ist eine Strafbarkeit dann gegeben, wenn eine Person sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt und dabei ausnutzt, dass diese zur Bildung oder Äußerung eines entgegenstehenden Willens nicht in der Lage ist. Die Einführung eines konsensbasierten Ansatzes in Paragraf 177 StGB ist der Gesetzessystematik also nicht fremd.
Mit der »Nur Ja heißt Ja«-Regelung würde Deutschland endlich ein Sexualstrafrecht schaffen, das insbesondere Frauen und Mädchen als selbstbestimmte Rechtssubjekte in den Mittelpunkt stellt. Nur ein konsensbasiertes Sexualstrafrecht wird den menschenrechtlichen Vorgaben gerecht.
Zahlreiche Länder in Europa haben das erkannt. Die EU-Kommission und das EU-Parlament haben »Nur Ja heißt Ja« für die gesamte EU gefordert. Es ist höchste Zeit, dass Deutschland nachzieht – im Interesse eines effektiven Schutzes vor Vergewaltigung und einer möglichst lückenlosen Ahndung von Vergewaltigung.

Thomas Fischer: Nein!
In der strafrechtspolitischen Diskussion nimmt die Frage eine prominente Rolle ein. Der praktische Unterschied zwischen »Nur Ja ist Ja« und »Nein heißt Nein« wird dabei ideologisch unangemessen aufgeblasen. In der gesellschaftlichen und rechtlichen Praxis ist er weitgehend belanglos. Das beruht auf der Differenz zwischen Wollen und Können, genauer gesagt: auf dem grund- und menschenrechtlich zwingenden Abgrund zwischen beidem.
In Deutschland gilt: Sexuell motivierte Handlungen mit oder an Dritten sind nur dann »erlaubt« (nicht strafbar), wenn sie im Konsens erfolgen. Eine hiervon abweichende Ansicht wird in Europa nicht ernsthaft vertreten. Diese Rechtslage führt zu unvermeidlichen praktischen Problemen: Die »erkennbare« Äußerung eines »entgegenstehenden Willens« (§ 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch) und der diesbezügliche Vorsatz des Täters müssen in einem rechtsstaatlichen Verfahren bewiesen werden. Erginge ein Urteil aufgrund eines bloßen Verdachts, wäre das verfassungswidrig.
Das »Nur Ja heißt Ja«-Konzept versucht, in polemischer Weise eine Art »Beweislastumkehr« in das materielle Recht einzuführen (etwa entsprechend § 186 StGB – Üble Nachrede). Das verstieße, wenn es ernst genommen würde, gegen den Rechtsstaatsgrundsatz und gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Hier muss man unbedingt zwischen materiellem Recht (Strafbarkeit) und Prozessrecht (Beweis) unterscheiden, also fragen: Was genau soll eigentlich der materiell-rechtliche Unterschied sein zwischen »Nein-Sagen« und »Nicht-Ja-Sagen«? In beiden Fällen geht es um Konsens. Dieses Erfordernis ist gar nicht streitig.
Das »Nur Ja heißt Ja«-Prinzip ist übrigens seit einem Jahrzehnt im Strafgesetzbuch umgesetzt (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Diese Vorschrift hat seither weder praktische noch kriminalitätsvermindernde Wirkung entfaltet.
Sexuelle Übergriffe finden zu 99 Prozent nicht öffentlich und ohne Zeugen statt. Ob jemand in einer konkreten Situation »Nein« oder »nicht Ja« gesagt hat, ist gleichermaßen beweisbedürftig. An der Beweissituation ändert sich also gar nichts.
Die Diskussion findet daher in einem abstrakten Rahmen fast ohne praktische Relevanz statt: Ideologie statt Recht. Ein praktischer »Mehrwert« eines »Ja ist Ja«-Ansatzes ist nicht erkennbar, solange der Rechtsstaatsgrundsatz gilt.
Das deutsche Sexual-Strafrecht ist durch unablässige »Reformen« mittlerweile derart kompliziert, dass es von den Menschen, die es betrifft, nur noch nach zwei juristischen Staatsexamen verstanden werden kann. Das wird polemisch ausgenutzt. Es ist grob sachwidrig und unvernünftig.
Anna Gallina (Grüne) ist Senatorin für Justiz in Hamburg.
Thomas Fischer war bis zu seinem Ruhestand Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, er ist seit 2021 Rechtsanwalt und Strafverteidiger.




