Wie die Kirche kündigt
Das Problem mit dem kirchlichen Arbeitsrecht müssen die Kirchen intern lösen. So viel ist sicher. Und so viel ist auch den Kirchen klar. Besonders den katholischen Bischöfen in Deutschland. Denn sie stehen gewaltig unter Druck. Zu rigide ist das katholische Arbeitsrecht, als dass es nicht immer wieder für Schlagzeilen sorgen würde. So wie neulich.
Der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses in Düsseldorf, geschieden und wieder verheiratet, hatte gegen seine Kündigung geklagt und vor dem Bundesarbeitsgericht Recht bekommen. Doch der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zeigte ihm und den Kollegen in Erfurt die rote Karte.
In Karlsruhe stellte man zum wiederholten Mal klar, dass die Kirchen aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts »befugt« sind, ihren Arbeitnehmern »ein gewisses Maß an Loyalität abzuverlangen«. Im Klartext: Wer in einem katholischen Krankenhaus arbeitet, verheiratet ist, sich von seinem Ehepartner trennt und eine zweite Ehe eingeht, muss in der Regel mit der Kündigung rechnen. Das sei nun mal so, wenn die katholische Kirche auf der Unauflöslichkeit der Ehe als einer absoluten Norm beharre und – bislang – keine Ausnahmeregelungen dulde.
Das Bundesarbeitsgericht habe »Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts verkannt«, heißt es im Karlsruher Urteil. Allerdings schränkte das höchste deutsche Gericht ein, dass bei der Gesamtabwägung jedes Einzelfalls dem Selbstverständnis der Kirche zwar »ein besonderes Gewicht beizumessen« sei, ohne dass jedoch »die Interessen der Kirche die Belange des Arbeitnehmers dabei prinzipiell überwögen«. Das staatliche Arbeitsrecht lasse »absolute Kündigungsgründe« nicht zu.
Das heißt: Es gibt für den kirchlichen Arbeitgeber durchaus Ermessensspielräume. Er muss nicht in jedem Fall rigide vorgehen – zumal die von der Kirche vertretenen Normen für die Lebensführung samt Sanktionen von vielen Menschen, darunter auch überzeugten Christen, so nicht mehr akzeptiert werden.
Auch Maria Basina Kloos setzt da ihre Fragezeichen. Die Ordensfrau und Krankenhausmanagerin hat keine Einwände gegen muslimische Chefärzte oder Pflegekräfte in kirchlichen Krankenhäusern. Auch Angestellte, die nach einer Scheidung erneut heiraten oder als Homosexuelle in einer Eingetragenen Partnerschaft leben, sollten weiter beschäftigt werden. Das sagte die Waldbreitbacher Franziskanerin in einem Interview für die Zeit-Beilage Christ & Welt.
Die Ordensfrau ist Vorstandsvorsitzende der Marienhaus-Stiftung in Neuwied und Geschäftsführerin der Marienhaus Gesundheits- und Sozialholding, einem der größten christlichen Träger sozialer Einrichtungen in Deutschland. Also nicht irgendwer. Ihre Begründung: Muslimische Ärzte lebten ihre Werte oft bewusster als manch ein Katholik oder Protestant. Außerdem werde die Gesellschaft immer multikultureller, »und das schlägt sich auch in den Einrichtungen nieder« – zumal, muss man hinzufügen, kirchliche Krankenhäuser vielerorts eine Monopolstellung besitzen. Dies setzt dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht Grenzen.
Maria Basina Kloos steht nicht allein. Auch Regina-Dolores Stieler-Heinz, Bundesvorsitzende der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands (KAB), wünscht sich von ihrer Kirche, dass »nicht nur auf pastoraler Ebene in den Gemeinden, sondern auch innerhalb des kirchlichen Rechtssystems eine uneingeschränkte Loyalität gegenüber jenen gelebt würde, deren Lebenswege und -entwürfe nicht immer mit der reinen katholischen Lehre übereinstimmen«. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfe man nicht ableiten, »dass sich innerkirchlich nichts ändern muss«, mahnt Alois Glück, Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken.
Der Ständige Rat der Bischofskonferenz hat dieser Tage über mögliche Änderungen im Kirchlichen Arbeitsrecht beraten. Bischöfe wie der Kölner Kardinal Rainer Maria Woelki können sich einen flexibleren Umgang mit den kirchlichen Normen vorstellen, andere wie der Regensburger Rudolf Voderholzer sind strikt dagegen. Eine bischöfliche Arbeitgruppe unter Leitung von Woelki soll nun weitere Klärungen herbeiführen und bis Ende April konkrete Vorschläge vorlegen.
Für die evangelische Kirche erklärte der neue Ratsvorsitzende und bayerische Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm, er wünsche sich in den diakonischen Einrichtungen seiner Kirche eine geistliche Ausstrahlung, diese sei aber »nicht direkt abhängig von der Zahl der Mitarbeitenden, die sich selbst als bewusste Christen verstehen«. Auch die Klausel, nach der nur Mitglieder einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in der Diakonie beschäftigt werden dürfen, könne »flexibel gehandhabt werden, ohne dass die diakonische Authentizität einer Einrichtung gefährdet wird«.
Keineswegs optimal wäre, wenn es am Ende den einzelnen kirchlichen Arbeitgebern überlassen bliebe, wie sie mit ihren Angestellten im Konfliktfall umgehen. Da sind juristische Auseinandersetzungen vorprogrammiert. Rechtssicherheit bieten nur klare Vorgaben. Bezogen auf die katholische Kirche hieße das: Wieder verheiratete Geschiedene und Schwule, die in einer festen Partnerschaft leben, werden weiter beschäftigt. Maria Basina Kloos weist den Weg.
