Gebrochenes Beichtgeheimnis
Petra K. (Name geändert): Wenn ein Priester in der katholischen Kirche seine Schweigepflicht bricht, welche rechtlichen Schritte muss die Erzdiözese einleiten, beziehungsweise was kann ich dann unternehmen?
Peter Otten: Vor knapp einem Jahr sorgte ein Fall im Bistum Essen für Aufsehen. Der Kaplan einer Gemeinde in Oberhausen wurde verdächtigt, das Beichtgeheimnis gebrochen zu haben: Ein junger Mann hatte ihn beim zuständigen Bischof angezeigt. Als dieser keine Reaktion zeigte, schrieb er an die Glaubenskongregation am Heiligen Stuhl im Vatikan. Der sorgte dann dafür, dass mit Ermittlungen begonnen wurden.
Wer den Verdacht hegt, dass das Beichtgeheimnis gebrochen wurde, kann sich also an seinen Diözesanbischof oder direkt nach Rom wenden. Kirchenjuristen empfehlen, auf alle Fälle einen Juristen zu Rate zu ziehen, der sich mit Kirchenrecht auskennt. Die kirchenrechtlichen Seminare an den theologischen Fakultäten der Universitäten sind da eine gute Adresse.
Strafe der Exkommunikation
Das Beichtgeheimnis ist Teil der seelsorglichen Schweigepflicht. Diese umfasst alles, was dem Seelsorger in seiner dienstlichen Funktion anvertraut worden oder bekannt geworden ist. In Zweifelsfällen entscheidet er selber darüber, ob er in seiner Eigenschaft als Seelsorger oder als Privatperson eine Wahrnehmung gemacht hat.
Nur für das Beichtgeheimnis gilt in der katholischen und der evangelischen Kirche: ein absoluter Vertrauensschutz. In der katholischen Kirche gilt es in Bezug auf alles, was ein Priester, der um die Beichte angegangen wird, erfahren hat, und es gilt absolut (vgl. can. 983 CIC). Auf seine direkte Verletzung steht die Strafe der Exkommunikation, die nur der Apostolische Stuhl nachlassen kann. Eine direkte Verletzung des Beichtgeheimnisses liegt zum Beispiel vor, wenn die Identität des Beichtenden peisgegeben wird: »X hat heute einen Ehebruch gebeichtet.«
Neben der direkten Verletzung des Beichtgeheimnisses kennt das katholische Kirchenrecht noch die indirekte Verletzung – »Die erste gebeichtete Sünde heute morgen war ein Ehebruch.« Die Zuhörenden wissen, wer zuerst gebeichtet hat. Sie muss mit einer gerechten Strafe versehen werden, beispielsweise mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten oder gegebenenfalls. sogar mit der Entlassung aus dem Klerikerstand. Beide Straftaten sind der vatikanischen Kongregation für die Glaubenslehre zu ahnden vorbehalten. Wenn der Diözesanbischof von einem wahrscheinlichen Beichtverrat erfährt, hat er eine Vorerhebung durchzuführen und deren Ergebnis der Kongregation mitzuteilen, die sich um die weitere Verfolgung des Falls kümmert.
Beichtgeheimnis gilt auch für evangelische Pastoren
Auch die evangelische Kirche kennt im Rahmen der seelsorgerischen Schweigepflicht das Beichtgeheimnis und bezeichnet es – ähnlich wie die katholische Kirche – als »unverbrüchlich«. Das Beichtgeheimnis und die Folgen von deren Verletzung sind hier in den Pfarrdienstgesetzen der jeweiligen Landeskirchen geregelt. Der Schutz des Seelsorgegeheimnisses einschließlich des Beichtgeheimnisses ist im Übrigen verfassungsrechtlich verankert und durch staatskirchenrechtliche Verträge abgesichert. Somit sind staatlicherseits keine Informationen, die unter dem Schutz des Beichtgeheimnisses weitergegeben worden sind, einforderbar.
Zeugnisverweigerungsrechte und Schweigepflichten gelten in jedem Stadium von staatlichen Verfahren – bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Werden Seelsorgende als Zeuge benannt, müssen sie vorher eine Aussagegenehmigung ihres Dienstherrn einholen. Außerdem müssen sie von der Person, die ihnen etwas anvertraut hat, von ihrer seelsorglichen Schweigepflicht entbunden werden. Darüber hinaus sind Geistliche unter bestimmten Voraussetzungen auch von der Pflicht befreit, durch das Gesetz bestimmte, schwere Straftaten anzuzeigen (§ 139 Absatz 2 in Verbindung mit § 138 StGB).
Zeugnisverweigerungsrecht gilt nicht nur für Priester
Geistliche im weltlich-rechtlichen Sinn sind zunächst alle geweihten oder ordinierten Amtsträger: Bischöfe, Priester, Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Diakone. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sind aber auch hauptamtliche Laien im pastoralen Dienst – also Pastoral- und Gemeindereferentinnen und –referenten – wie diese zu behandeln. Auch so genannten »Berufshelfern« – Haushälterinnen, Küsterinnen und Küstern, unter Umständen sogar bestimmten Besuchsdiensten – steht gegebenenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Das Zeugnisverweigerungsrecht bezieht sich jedoch nicht auf Fakten, von denen der Geistliche »nur bei Gelegenheit der Ausübung der Seelsorge« oder rein zufällig erfahren hat. Bei der seelsorgerischen Tätigkeit muss ein sachbezogener Zusammenhang zwischen Seelsorgeausübung und der Kenntniserlangung bestehen. Wird ein Pfarrer beispielsweise in einem seelsorgerischen Gespräch Zeuge eines Verkehrsunfalls, kann er sich nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
Irland ging im letzten Jahr noch weiter. Die irische Regierung sorgte im Sommer für erheblichen Widerstand in der katholischen Kirche, als sie ihre Absicht bekannt gab, alle Bürgerinnen und Bürger zur Offenlegung von Erkenntnissen über Kindesmissbrauch zu verpflichten. Auch auf das Beichtgeheimnis sollte nicht länger Rücksicht genommen werden. Hintergrund waren Untersuchungsergebnisse, wonach die Kirche Gewalt an Kindern durch Geistliche vertuscht habe. Die Botschaft war eindeutig: Wer den Schutz des Beichtgeheimnisses missbraucht, verliert ihn. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet.
Weitere Informationen:
Die Deutsche Bischofskonferenz: Zeugenaussage, Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigepflicht. Ein juristischer Leitfaden für Seelsorger zum Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses
H.. Radke, Der Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 52 (2007) 617–649
