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Dieser Artikel stammt aus
Publik-Forum, Heft 15/2020
Der Inhalt:

Streitfragen zur Zukunft
Sterbehilfe unter allen Umständen?

von Matthias Thöns vom 19.08.2020
Laut Bundesverfassungsgericht hat jeder ein Anrecht auf Beihilfe zur Selbsttötung. Die organisierte Sterbehilfe ist wieder erlaubt. Geht diese liberale Rechtsprechung in die richtige Richtung? Der Arzt und Kläger Matthias Thöns begründet, warum es ärztliche Suizidbeihilfe braucht.
Hat vor dem Verfassungsgericht geklagt: Der Palliativmediziner Matthias Thöns. Er hält ärztliche Sterbehilfe in sehr seltenen Fällen für richtig und notwendig (Foto:pa/Thissen)
Hat vor dem Verfassungsgericht geklagt: Der Palliativmediziner Matthias Thöns. Er hält ärztliche Sterbehilfe in sehr seltenen Fällen für richtig und notwendig (Foto:pa/Thissen)
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In seinem Urteil vom 26. Februar hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Dieses schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. Diese Freiheit wiederum umfasse auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen. Der Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs, der die »geschäftsmäßige Hilfe bei der Selbsttötung« unter Strafe stellt, wurde damit als verfassungswidrig und nichtig erklärt.

Um dieses Urteil richtig zu verstehen, muss man sich an das Zustandekommen des Paragrafen 217 erinnern: Im öffentlichkeitswirksamen Treiben von Roger Kusch und anderen Sterbehelfern sahen konservative Kreise im Jahr 2015 eine Gefährdungslage. Im Bundestag setzte sich gegen die Mehrheit der Bevölkerung, der Juristen und

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