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Kirchliches Arbeitsrecht
Die Willkür muss ein Ende haben

Der Fall einer aus der Kirche ausgetretenen Caritas-Mitarbeiterin zeigt: Das alte kirchliche Arbeitsrecht kommt an sein Ende. Ein Kommentar.
von Matthias Drobinski vom 24.03.2026
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In den Sozialstationen von Caritas und Diakonie arbeiten längst viele Menschen, die kein Kirchenmitglied sind. (Foto: pa/Frank Kleefeldt)
In den Sozialstationen von Caritas und Diakonie arbeiten längst viele Menschen, die kein Kirchenmitglied sind. (Foto: pa/Frank Kleefeldt)

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Darf die Caritas einer Mitarbeiterin kündigen, wenn sie aus der katholischen Kirche austritt? Eine Caritas-Beraterin hatte dies getan – aber auch erklärt, sie stimme weiterhin mit den Zielen der Kirche überein. Prompt folgte die Kündigung. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden: Die Caritas darf das nicht. Vor allem deshalb nicht, weil in der Einrichtung auch andere nicht-katholische Beschäftigte arbeiten, so die Begründung.

Die Entscheidung aus Straßburg fügt sich ein in weitere höchstrichterliche Urteile, die alle besagen: Das im Grundgesetz verbriefte Recht der Kirchen, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln, ist kein Willkürrecht. Es muss sich immer im konkreten Fall begründen lassen. Eine Entlassung, die wie ein Racheakt auf den angeblichen Verrat des Kirchenaustritt

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