Dieser Ausdruck entstammt der Darstellung Ihres Browsers. Schöner, weil komplett gestaltet, bekommen Sie den Text ausgedruckt mit einem Premium-Zugang, der noch weitere Vorteile hat. Infos dazu finden Sie unter http://www.publik-forum.de/premium.

Satzung der Leserinitiative Publik e. V.

Die Satzung des gemeinnützigen Trägervereins von Publik-Forum in der Neufassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. Mai 2011

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »Leserinitiative Publik e. V.«. Sein Sitz ist Oberursel. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Die »Leserinitiative Publik e. V.« will einen freien Meinungsaustausch in und über Gesellschaft, Kirche, Kultur, Politik, Theologie, Weltanschauung und Religion fördern und insbesondere benachteiligten Gruppen eine Möglichkeit bieten, sich Gehör zu verschaffen. Sie sieht ein wichtiges Mittel zu diesem Zweck in entsprechenden Publikationen unter dem Titel »Publik-Forum« und in unabhängigen Informationen ihrer Mitglieder und der Öffentlichkeit in Print- und Digitalmedien, Kundgebungen und Diskussionsveranstaltungen. Des Weiteren unterstützt die »Leserinitiative Publik e. V.« Einzelpersonen sowie Gruppen in Ländern und Regionen, die wegen politischer, publizistischer und sozialer Umstände der Förderung ihrer sozialen, publizistischen und wissenschaftlichen Arbeit bedürfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Pax Christi e. V. (gemeinnütziger Verein) zur Verwendung in der Friedens- und Konfliktforschung.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 16. Lebensjahres werden; auch juristischen Personen steht die Mitgliedschaft offen.

Anzeige

Das neue Publik-Forum Dossier: Landraub

Land ist in den vergangenen Jahren zu einer begehrten Ressource geworden. Wenn Großinvestoren ihr Land aufkaufen, muss die lokale Bevölkerung oft weichen. / mehr

2) Über Anträge zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand innerhalb von drei Monaten. Ablehnende Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. Über Aufnahmeanträge, die in den zwei zusammenhängenden vollständigen Monaten vor dem Termin zur Wahl des Vorstands eingehen, entscheidet der Vorstand erst nach der Neuwahl bzw. Nachwahl.

3) Der Austritt ist jeweils mit Quartalsfrist zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

4) Bei schwerwiegendem Verstoß gegen Vereinsinteressen oder bei Rückstand von mehr als einem halben Jahresbeitrag kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen; die Entscheidung ist ihm schriftlich mitzuteilen.

5) Gegen negative Entscheidungen des Vorstands steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruch bei der Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet endgültig.

§ 5 Vorstand

1) Der Vorstand leitet den Verein. Zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung ist die/der Vorsitzende alleine, von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

2) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und vier oder sechs weiteren Mitgliedern. Die/der Vorsitzende und die anderen Mitglieder des Vorstandes werden aus den Mitgliedern des Vereins von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl berufen. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre für den gesamten Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann während einer Wahlperiode Neuwahlen oder Nachwahlen bis zur Mitgliederhöchstzahl vornehmen.

3) Der Vorstand tritt auf Einladung seiner/seines Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung zweier anderer Vorstandsmitglieder, mindestens zweimal jährlich zusammen. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Sitzung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, bei Telefonkonferenzen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen.

4) Auf seiner konstituierenden Sitzung startet der neu gewählte Vorstand mit der Erarbeitung seiner Geschäftsordnung, die auch vom vorhergehenden Vorstand vollständig oder in Abänderung übernommen werden kann. Die Geschäftsordnung wird gemäß § 6, Abs. 1 der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.