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Satzung der Leserinitiative Publik-Forum e. V.

Die Satzung der Leserinitiative Publik-Forum e. V. in der Neufassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7. September 2013

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »Leserinitiative Publik-Forum e. V.«. Sein Sitz ist Oberursel. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck

Die »Leserinitiative Publik-Forum e. V.« will einen freien Meinungsaustausch in und über Gesellschaft, Kirche, Kultur, Politik, Theologie, Weltanschauung und Religion fördern und insbesondere benachteiligten Gruppen eine Möglichkeit bieten, sich Gehör zu verschaffen. Sie sieht ein wichtiges Mittel zu diesem Zweck in entsprechenden Publikationen unter dem Titel »Publik-Forum« und in unabhängigen Informationen ihrer Mitglieder und der Öffentlichkeit in Print- und Digitalmedien, Kundgebungen und Diskussionsveranstaltungen. Des Weiteren unterstützt die »Leserinitiative Publik e. V.« Einzelpersonen sowie Gruppen in Ländern und Regionen, die wegen politischer, publizistischer und sozialer Umstände der Förderung ihrer sozialen, publizistischen und wissenschaftlichen Arbeit bedürfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Pax Christi e. V. (gemeinnütziger Verein) zur Verwendung in der Friedens- und Konfliktforschung.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 16. Lebensjahres werden; auch juristischen Personen steht die Mitgliedschaft offen.

2) Über Anträge zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand innerhalb von drei Monaten. Ablehnende Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. Über Aufnahmeanträge, die in den zwei zusammenhängenden vollständigen Monaten vor dem Termin zur Wahl des Vorstands eingehen, entscheidet der Vorstand erst nach der Neuwahl bzw. Nachwahl.

3) Der Austritt ist jeweils mit Quartalsfrist zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

4) Bei schwerwiegendem Verstoß gegen Vereinsinteressen oder bei Rückstand von mehr als einem halben Jahresbeitrag kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen; die Entscheidung ist ihm schriftlich mitzuteilen.

5) Gegen negative Entscheidungen des Vorstands steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruch bei der Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet endgültig.

§ 5 Vorstand

1) Der Vorstand leitet den Verein. Zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung ist die/der Vorsitzende alleine, von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

2) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und vier oder sechs weiteren Mitgliedern. Die/der Vorsitzende und die anderen Mitglieder des Vorstandes werden aus den Mitgliedern des Vereins von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl berufen. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre für den gesamten Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann während einer Wahlperiode Neuwahlen oder Nachwahlen bis zur Mitgliederhöchstzahl vornehmen.

3) Der Vorstand tritt auf Einladung seiner/seines Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung zweier anderer Vorstandsmitglieder, mindestens zweimal jährlich zusammen. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Sitzung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, bei Telefonkonferenzen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen.

4) Auf seiner konstituierenden Sitzung startet der neu gewählte Vorstand mit der Erarbeitung seiner Geschäftsordnung, die auch vom vorhergehenden Vorstand vollständig oder in Abänderung übernommen werden kann. Die Geschäftsordnung wird gemäß § 6, Abs. 1 der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.

5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Telefonkonferenzen mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Über die Sitzungen, bzw. Telefonkonferenzen sind innerhalb von 14 Tagen Niederschriften anzufertigen, diese sind von der/dem Vorsitzenden und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern kurzfristig zuzuleiten.

6) Eine Beschlussfassung des Vorstandes kann ohne Sitzung auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder diesem Verfahren zustimmt. Der Beschlussvorschlag gilt dann als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihm zugestimmt hat oder wenn er zwei Wochen nach Absendung an die Vorstandsmitglieder die Mehrheit der abgegebenen Stimmen finden konnte. Gegen den Einspruch der/des Vorsitzenden kann ein Beschluss auf schriftlichem Wege jedoch nicht gefasst werden. Bezüglich der Niederschriften gilt das unter 5) für Sitzungen bzw. Telefonkonferenzen bestimmte Verfahren.

7) Nach Vorlage des Jahresabschlusses, der spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres erstellt sein muss, entscheidet die Mitgliederversammlung aufgrund der Rechnungsprüfung über dessen Genehmigung. Die Art und Weise der Rechnungsprüfung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

8) Der Vorstand hat über Anträge von Vereinsmitgliedern auf seiner nächsten Sitzung, Telefonkonferenz oder auf schriftlichem Wege zu beschließen. Anträge und Beschlüsse sind allen Mitgliedern mitzuteilen.

9) Das passive Wahlrecht in den Vorstand von Mitgliedern des Vereins, die in einem Unternehmen, an dem der Verein mehr als die Hälfte der Anteile hält, vertraglich beschäftigt sind, ruht für die Dauer ihrer Anstellung. Tritt diese Bedingung bei einem amtierenden Mitglied des Vorstands während einer Wahlperiode ein, scheidet dieses Mitglied aus dem Vorstand aus.

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Eine Mitgliedersammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Bestimmung des Umfangs des Vorstandes (i.V.m. § 5, Abs. 2)

b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes

c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und die Genehmigung des Jahresabschlusses

d) Entlastung oder Abberufung des Vorstandes

e) Wahl der Rechnungsprüfer und Festlegung von Art und Umfang der Prüfung

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g) Satzungsänderungen

h) Festlegung der Richtlinien des Vereins

i) Kenntnisnahme der Geschäftsordnung des Vorstandes

2) Bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder einem Drittel der Vorstandsmitglieder, der einen Tagesordnungsvorschlag enthalten muss, sind weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen.

3) Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich zwei Monate vorher unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlags einzuladen; eine Veröffentlichung der Einladung in der Zeitschrift »Publik-Forum« genügt.

4) Vorschläge zur Wahl des/der Vorsitzenden sind bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Entsprechende Vorschläge sind durch fünf Mitglieder sowie den Vorgeschlagenen / die Vorgeschlagene zu unterzeichnen. Der Vorstand hat den Eingang des Wahlvorschlags schriftlich zu bestätigen. Die Mitglieder sind durch gesondertes Schreiben oder Veröffentlichung in der Zeitschrift »Publik-Forum« über die eingegangenen Vorschläge zu informieren. Diese Information hat bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

5) Das Stimmrecht der Mitglieder für alle Mitgliederversammlungen ist schriftlich übertragbar; jedoch kann ein Mitglied höchstens zwei weitere Mitglieder vertreten.

6) Jede Mitgliederversammlung wählt ein mindestens dreiköpfiges Tagungspräsidium zur Leitung und Protokollierung.

7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist dann erfolgreich, wenn er die Zustimmung findet bei zwei Dritteln der vertretenen Stimmen, sofern diese Mehrheit zugleich die Hälfte der Mitglieder des Vereins vertritt. Scheitert der Antrag, so kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen die Einberufung einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die nach fristgerechter Einladung, spätestens aber innerhalb von drei Monaten erneut über den Antrag auf Auflösung des Vereins befindet. Zu dessen Annahme reicht dann die Zustimmung von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen aus. Bei der Einladung ist auf diesen Umstand besonders hinzuweisen.