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Dieser Artikel stammt aus
Publik-Forum, Heft 1/2018
Der Inhalt:

Paragraf 219a abschaffen?

vom 15.01.2018
Die Ärztin Kristina Hänel wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie hatte auf ihrer Website detailliert darüber informiert, dass sie in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Das verstoße gegen Paragraf 219a des Strafgesetzbuches, wonach »Werbung für den Abbruch« verboten sei. Sollte der Paragraf fallen? Ein Pro und Contra von Eva Högl (SPD) und Rita Waschbüsch (CDU, Vorsitzende von »donum vitae«)
Die SPD-Politikerin Eva Högl (linkes Bild)  ist für die Abschaffung des Paragrafen 219a, Rita Waschbüsch, Vorsitzende von »donum vitae«, ist dagegen (Fotos: SPD Pressebild/Kraehahn; Privat)
Die SPD-Politikerin Eva Högl (linkes Bild) ist für die Abschaffung des Paragrafen 219a, Rita Waschbüsch, Vorsitzende von »donum vitae«, ist dagegen (Fotos: SPD Pressebild/Kraehahn; Privat)
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Eva Högl: Ja, er hindert Frauen daran, sich zu informieren

Es ist ganz wichtig, dass Frauen, die sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, ausreichend Informationen bekommen. Darüber, wo sie den Abbruch machen lassen können und unter welchen Voraussetzungen. Und dass sie auch ihr Recht auf freie Arztwahl ausüben können. Ein Schwangerschaftsabbruch ist ja erst nach dem Aufsuchen einer Beratungsstelle straffrei. Es ist aber auch wichtig – und darum geht es im Fall Kristina Hänel –, dass Ärztinnen und Ärzte informieren können. Wir haben ein Problem, weil Paragraf 219a nicht nur Werbung unter Strafe stellt, sondern offensichtlich auch so ausgelegt werden kann, dass die rein objektive Information über die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs bereits unter Strafe gestellt wird.

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Prof. Dr. M. Monika Niermann, Landesvorsitzende von donum vitae in Niedersachsen 23.01.2018:
Frau Högl unterstellt, dass §219a keine sachliche Information zulässt. Als Juristin müßte sie wissen, dass gerade mit dem §219a durch die Beratung in staatlich anerkannten Schwangerenkonfliktberatungsstellen eine sachliche, rechtliche, ethisch und individuelle Beratung von ratsuchenden Frauen und Paaren sichergestellt wird. Eine Streichung oder Modifizierung des §219a negiert die Verantwortlichkeit für das ungeborene Leben und den Strafbestand einer Abtreibung. An der bestehenden ergebnisoffenen Schwangerenkonfliktberatung darf nicht gerüttelt werden.

Britta Baas 23.01.2018, 09:08 Uhr:
@Dr_Bernd_Niessen, Sie schreiben "... weil eine wertfreie Information über die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs ... gar nicht im Fokus des §219 steht." Ja, so ist es! Deshalb wird hier ja auch nicht über den §219 gestritten, sondern über §219a.

Dr. Bernd Nießen 22.01.2018:
Ich bin für den Erhalt des §219. Begründung: Die Argumentation für die Abschaffung trifft nicht zu, weil eine wertfreie Information über die Möglichkeiten des Schwangerschaftsabbruchs nach §218 gar nicht im Fokus des §219 steht.
Es ist erstaunlich, daß die Befürworter der Abschaffung eine Position einnehmen, die sonst konservativen Kreisen nachgesagt wird (Motto: „Man wird ja nochmal sagen dürfen .....“)
Wenn überhaupt eine neue gesetzgeberische Diskussion aufkommt, dann doch bitte eher ein kritisches Hinterfragen des aktuellen §218, wo das Recht des ungeborenen Lebens eindeutig zurücktritt zugunsten der Ansprüche der Frau trotz aller gesetzlich vorgesehenen Beratung.

Beate Nießen 22.01.2018:
Ich plädiere für den Erhalt des §219a, weil er an die Unrechtmäßigkeit des - wenn auch straffreien - Schwangerschaftsabbruchs erinnert.
Eine Überarbeitung ist eher für den §218 nötig. Ich wurde kürzlich durch einen Radiobericht wieder darauf aufmerksam: Es ist straffrei für eine Schwangere möglich, einen Abbruch vornehmen zu lassen, wenn sie eine Indikation des §218 für sich reklamiert und sich beraten lässt (außerdem kann sie nachher noch eine Traumatherapie in Anspruch nehmen). Aber die Frau aus Rheinland-Pfalz, die unter Inkaufnahme eigener Lebensgefahr auf offenem Feld ein Kind zur Welt bringt und dann leider tötet, wird vom Gericht wegen des Tötungsdelikts verurteilt und hat im Grunde nichts anderes getan, als ebenfalls ein menschliches Wesen umzubringen - nur unberaten und außerhalb unseres Gesundheitssystems. Laut Richter handelte sie so, weil das Kind nicht in ihre Lebensplanung paßte. Im §218 wäre sie straffrei geblieben mit Berufung auf eine subjektive Gewissensentscheidung.

Tim Schiemann 22.01.2018:
Vielen Dank für die Info, Frau Baas. Da hätte ich zuvor vielleicht selbst etwas recherchieren sollen. Wenn ich lese, dass ein solches Gespräch nach 15 Minuten beendet sein kann, stellst sich mir eine Qualitätsfrage. Natürlich ist hier aber auch zu berücksichtigen, inwieweit sich die jeweilige Person im Voraus mit dem Thema auseinandergesetzt hat. So oder so befindet sich die Frau in einem Dilemma. Vielleicht sollte ein solches Beratungsgespräch auch für den Mann obligatorisch sein. Denn dies ist, wie ich es gelesen habe, lediglich ein Angebot.

Britta Baas 22.01.2018, 11:26 Uhr:
@Tim_Schiemann, "eine Option könnte ein obligatorisches Beratungsgespräch sein", schreiben Sie. Ja, das gibt es ja schon. Das ist seit Jahren die Rechtslage in Deutschland: Vor jeder Abtreibung ist ZWINGEND ein Beratungsgespräch gegeben. In diesem Beratungsgespräch - das lebensorientiert ist - gibt es einen Schein. Nur MIT diesem Schein darf überhaupt ein Abbruch vorgenommen werden. Und die Beratung erfolgt auch nicht durch einen Arzt/eine Ärztin, sondern in Beratungsstellen staatlich abgesegneter Beratungsanbieter (Frauenwürde e.V., Caritas, Donum Vitae, Diakonie, Pro Familia usw. usw.)

Tim Schiemann 21.01.2018:
Natürlich sollen sich sowohl Frau als auch Mann über einen Schwangerschaftsabbruch erkundigen können. Ein solcher Eingriff darf allerdings nie ein Routineeingriff werden. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass man aktiv in den Schöpfungsprozess eingreift (muss nicht religiös gedeutet werden). Des Weiteren stimmt es doch nachdenklich, wenn Informationen zur Abtreibung leichter zugänglich sind als über Beratungsstellen. Eine Option könnte ein obligatorisches Beratungsgespräch, bevor eine Abtreibung vorgenommen werden darf. Dieses Beratungsgespräch sollte allerdings nicht mit dem Arzt/der Ärztin erfolgen. Es muss unbedingt auf die evtuellen psychischen Folgen einer Abtreibung hingewiesen werden.
D.h. anstatt über aggressive Werbung für Abtreibungen zu diskutieren, sollte man sich der Prävention und dem Ausbau von Informations- und Beratungstellen bezüglich Abtreibungen widmen. Auf diese Weise könnte man vielleicht so einige Leben retten, bevor sie überhaupt geboren sind.