Satzung der Leserinitiative Publik e. V.
5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Telefonkonferenzen mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Über die Sitzungen, bzw. Telefonkonferenzen sind innerhalb von 14 Tagen Niederschriften anzufertigen, diese sind von der/dem Vorsitzenden und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern kurzfristig zuzuleiten.
6) Eine Beschlussfassung des Vorstandes kann ohne Sitzung auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder diesem Verfahren zustimmt. Der Beschlussvorschlag gilt dann als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihm zugestimmt hat oder wenn er zwei Wochen nach Absendung an die Vorstandsmitglieder die Mehrheit der abgegebenen Stimmen finden konnte. Gegen den Einspruch der/des Vorsitzenden kann ein Beschluss auf schriftlichem Wege jedoch nicht gefasst werden. Bezüglich der Niederschriften gilt das unter 5) für Sitzungen bzw. Telefonkonferenzen bestimmte Verfahren.
7) Nach Vorlage des Jahresabschlusses, der spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres erstellt sein muss, entscheidet die Mitgliederversammlung aufgrund der Rechnungsprüfung über dessen Genehmigung. Die Art und Weise der Rechnungsprüfung wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
8) Der Vorstand hat über Anträge von Vereinsmitgliedern auf seiner nächsten Sitzung, Telefonkonferenz oder auf schriftlichem Wege zu beschließen. Anträge und Beschlüsse sind allen Mitgliedern mitzuteilen.
9) Das passive Wahlrecht in den Vorstand von Mitgliedern des Vereins, die in einem Unternehmen, an dem der Verein mehr als die Hälfte der Anteile hält, vertraglich beschäftigt sind, ruht für die Dauer ihrer Anstellung. Tritt diese Bedingung bei einem amtierenden Mitglied des Vorstands während einer Wahlperiode ein, scheidet dieses Mitglied aus dem Vorstand aus.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Eine Mitgliedersammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Bestimmung des Umfangs des Vorstandes (i.V.m. § 5, Abs. 2)
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes
c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und die Genehmigung des Jahresabschlusses
d) Entlastung oder Abberufung des Vorstandes
e) Wahl der Rechnungsprüfer und Festlegung von Art und Umfang der Prüfung
Das neue Publik-Forum Dossier: Landraub
Land ist in den vergangenen Jahren zu einer begehrten Ressource geworden. Wenn Großinvestoren ihr Land aufkaufen, muss die lokale Bevölkerung oft weichen. / mehr
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Satzungsänderungen
h) Festlegung der Richtlinien des Vereins
i) Kenntnisnahme der Geschäftsordnung des Vorstandes
2) Bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder einem Drittel der Vorstandsmitglieder, der einen Tagesordnungsvorschlag enthalten muss, sind weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen.
3) Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich zwei Monate vorher unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlags einzuladen; eine Veröffentlichung der Einladung in der Zeitschrift »Publik-Forum« genügt.
4) Vorschläge zur Wahl des/der Vorsitzenden sind bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Entsprechende Vorschläge sind durch fünf Mitglieder sowie den Vorgeschlagenen / die Vorgeschlagene zu unterzeichnen. Der Vorstand hat den Eingang des Wahlvorschlags schriftlich zu bestätigen. Die Mitglieder sind durch gesondertes Schreiben oder Veröffentlichung in der Zeitschrift »Publik-Forum« über die eingegangenen Vorschläge zu informieren. Diese Information hat bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
5) Das Stimmrecht der Mitglieder für alle Mitgliederversammlungen ist schriftlich übertragbar; jedoch kann ein Mitglied höchstens zwei weitere Mitglieder vertreten.
6) Jede Mitgliederversammlung wählt ein mindestens dreiköpfiges Tagungspräsidium zur Leitung und Protokollierung.
7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist dann erfolgreich, wenn er die Zustimmung findet bei zwei Dritteln der vertretenen Stimmen, sofern diese Mehrheit zugleich die Hälfte der Mitglieder des Vereins vertritt. Scheitert der Antrag, so kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen die Einberufung einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die nach fristgerechter Einladung, spätestens aber innerhalb von drei Monaten erneut über den Antrag auf Auflösung des Vereins befindet. Zu dessen Annahme reicht dann die Zustimmung von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen aus. Bei der Einladung ist auf diesen Umstand besonders hinzuweisen.


