Satzung der Leserinitiative Publik e. V.
(Neufassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 12.01.2008)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein heißt »Leserinitiative Publik«; er ist ein Idealverein und führt nach der Eintragung im Register seines Sitzes Frankfurt den Zusatz »e.V.«. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Die »Leserinitiative Publik« will einen freien Meinungsaustausch über Gesellschaft, Kirche, Kultur, Politik und Theologie fördern und insbesondere benachteiligten Gruppen eine Möglichkeit bieten, sich Gehör zu verschaffen. Sie sieht ein wichtiges Mittel zu diesem Zweck in der Wochenzeitung »Publik«; deshalb betreibt sie deren Wiedererscheinen, zumindest die Herausgabe eines Publikationsorgans der entsprechenden geistigen und redaktionellen Konzeption. Des Weiteren unterstützt die »Leserinitiative Publik« Einzelpersonen sowie Gruppen insbesondere aus Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa in ihrer sozialen, publizistischen und wissenschaftlichen Arbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch unabhängige Informierung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit in Druckschriften, Kundgebungen und Diskussionsveranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel und etwaige Gewinne des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person wird durch zweckentfremdende Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Pax Christi e.V. (gemeinnütziger Verein) zur Verwendung in der Friedens- und Konfliktforschung.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 16. Lebensjahres werden; auch juristischen Personen steht die Mitgliedschaft offen.
2) Über Anträge zur Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand innerhalb von drei Monaten. Ablehnende Entscheidungen sind schriftlich zu begründen.
3) Der Austritt ist jeweils mit Quartalsfrist zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung möglich.
4) Bei schwerwiegendem Verstoß gegen Vereinsinteressen oder bei Rückstand von mehr als einem halben Jahresbeitrag kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen; die Entscheidung ist ihm schriftlich mitzuteilen.
5) Gegen negative Entscheidungen des Vorstands steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruch bei der Mitgliederversammlung zu; diese entscheidet endgültig.
§ 5 Geschäftsführung
1) Die Geschäftsführung besteht aus einer oder mehreren volljährigen Personen, die vom Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt werden. Der Geschäftsführung obliegt die Regelung aller Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ vorbehalten sind.
2) Die Mitglieder der Geschäftsführung und der Vorsitzende des Vorstandes sind berechtigt, einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3) Im Innenverhältnis gilt:
a) Die Geschäftsführung hat den Vorstand laufend über wesentliche Vorfälle zu informieren.
b) Zur Vornahme von Handlungen, die für den Verein, namentlich seinen ideellen Zweck, von wesentlicher Bedeutung sind, bedarf die Geschäftsführung der Zustimmung des Vorstandes.
c) Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.
§ 6 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier, höchstens sechs weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl soll stets ungerade sein. Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder des Vorstandes werden aus den Mitgliedern des Vereins von der Mitgliederversammlung berufen. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre für den gesamten Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann während einer Wahlperiode Neuwahlen oder Nachwahlen bis zur Mitgliederhöchstzahl vornehmen.
2) Der Vorstand tritt auf Einladung seines Vorsitzenden oder der Geschäftsführung mindestens zweimal jährlich zusammen. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muß eine Sitzung einberufen werden. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder oder, sofern der Vorstand mehr als acht Mitglieder umfaßt, wenigstens vier Mitglieder anwesend sind.
3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, diese sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
4) Eine Beschlußfassung des Vorstandes kann ohne Sitzung auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dem schriftlichen Verfahren zustimmt. Der Beschlußvorschlag gilt dann als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihm zugestimmt hat oder wenn er zwei Wochen nach Absendung an die Vorstandsmitglieder die Mehrheit der abgegebenen Stimmen finden konnte. Gegen den Einspruch der Geschäftsführung oder des Vorsitzenden kann ein Beschluß auf schriftlichem Wege jedoch nicht gefaßt werden.
5) Nach Vorlage des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung, der spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen muß, entscheidet der Vorstand aufgrund der Rechnungsprüfung über die Entlastung der Geschäftsführung. Die Art und Weise der Rechnungsprüfung wird vom Vorstand festgelegt.
6) Der Vorstand hat über Anträge von Vereinsmitgliedern auf seiner nächsten Sitzung oder auf schriftlichem Wege zu beschließen; er kann den Antrag an die Geschäftsführung überweisen. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern mitzuteilen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1) Eine Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes
b) Entlastung oder Abberufung des Vorstandes
c) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Satzungsänderungen
f) Festlegung der Richtlinien des Vereins
g) Abstimmung über die Geschäftsordnung des Vorstandes
Bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder einem Drittel der Vorstandsmitglieder der einen Tagesordnungsvorschlag enthalten muß, sind weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen.
2a) Zu den Mitgliederversammlungen ist von der Geschäftsführung schriftlich zwei Monate vorher unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlags einzuladen; eine Veröffentlichung der Einladung in der Zeitung Publik-Forum genügt.
2b) Vorschläge zur Wahl des / der Vorsitzenden sind bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Entsprechende Vorschläge sind durch fünf Mitglieder sowie den Vorgeschlagenen / die Vorgeschlagene zu unterzeichnen. Der Vorstand hat den Eingang des Wahlvorschlags schriftlich zu bestätigen. Die Mitglieder sind durch gesondertes Schreiben oder Veröffentlichung in der Zeitung Publik-Forum über die eingegangenen Vorschläge zu informieren. Diese Information hat bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
3) Das Stimmrecht der Mitglieder für alle Mitgliederversammlungen ist schriftlich übertragbar; jedoch kann ein Delegierter höchstens zwei weitere Mitglieder vertreten.
4) Jede Mitgliederversammlung wählt ein mindestens dreiköpfiges Tagungspräsidium zur Leitung und Protokollierung.
5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist dann erfolgreich, wenn er Zustimmung findet bei zwei Dritteln der vertretenen Stimmen, sofern diese Mehrheit zugleich die Hälfte der Mitglieder des Vereins vertritt. Scheitert der Antrag, so kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen die Einberufung einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die nach fristgerechter Einladung, spätestens aber innerhalb von drei Monaten erneut über den Antrag auf Auflösung des Vereins befindet. Zu dessen Annahme reicht dann die Zustimmung von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen aus. Bei der Einladung ist auf diesen Umstand besonders hinzuweisen.

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